Satzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der notfallmedizinischen Lehre und Ausbildung" mit Sitz in Frankfurt am Main.
  2. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen werden.
  3. Das Geschäfts- und das Mitgliedsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, vor allem durch Maßnahmen, die der Optimierung der studentischen Lehre, Fort-, Aus- und Weiterbildung von medizinischem Fachpersonal (Ärzte, Pflegepersonal, Rettungsassistenten, andere medizinische Heilberufe und First Responder) dienen. Darüber hinaus soll der Verein die Forschung im Bereich der Notfallmedizin und Unfallchirurgie fördern, die im weiteren Sinne dem unfallverletzten Patienten zu Gute kommen kann. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
    1. ideelle und materielle Unterstützung zur Verbesserung der Lehre, z.B. durch Bereitstellung und Ergänzung notfallmedizinischer Geräte, Anschaffung von Lehrmitteln, Ausbau und Ausstattung von Räumlichkeiten, die der Lehre und Ausbildung dienen.
      Durch eine verbesserte Ausbildung junger Ärzte insbesondere auf dem Gebiet der Notfallmedizin und der assoziierten Fächern (Anästhesie, Chirurgie, Unfallchirurgie, Innere Medizin, Intensivmedizin etc.) kann die Patientenversorgung optimiert werden.
    2. Geldspenden (Zuschüsse zu Forschungsvorhaben, Zuschüsse zu Kongressreisen, Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wissenschaftlichen Tagungen, Kursen und Trainings).
    3. Kontaktpflege zu allen in der Notfallmedizin und Unfallchirurgie tätigen Personen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus der Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.
  2. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Körperschaften werden, die die Ziele und die Satzung des Vereins anerkennen.
    1. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche oder juristische Personen, die sich um den Verein besonders Verdienst gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, ernannt werden.
    2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag durch den Vorstand des Vereins ernannt.
    3. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten.
    4. Seitens eines Mitglieds bestehen keinerlei rechtliche Ansprüche gegenüber dem Verein in Bezug auf Sach- oder Dienstleistungen jeglicher Art.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Neumitglieds. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Neumitglieds ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  3. Der Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende erfolgen. Der Eingang der schriftlichen Austrittserklärung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  4. Der Ausschluss kann jederzeit dann erfolgen, wenn z.B. ein Mitglied gegen Satzung und Beschlüsse des Vereins verstößt oder trotz Aufforderung seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen ist zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  6. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt.
  7. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Fördervereins keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks nötigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden jeglicher Art sowie durch Erlöse aus dem Verkauf von Vereinsabzeichen o.ä. sowie Veranstaltungen.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  3. Die Beiträge sind grundsätzlich mit Beginn der Mitgliedschaft innerhalb des 1. Halbjahres des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
  4. Spenden können auch von Nichtmitgliedern geleistet werden.
  5. Die Bücher und die Kasse des Vereins sind mindestens einmal im Geschäftsjahr durch die Kassenprüfer auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die Prüfung ist im Kassenbuch zu bestätigen, das Ergebnis der Geschäfts- und Kassenprüfung ist schriftlich niederzulegen und auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes nach jedem Geschäftsjahr.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer, der in Tätigkeit tritt, wenn einer der Kassenprüfer ausfällt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer handeln unabhängig vom Vorstand im Auftrag der Mitgliederversammlung. Gegenstände des Sachvermögens sind in einem Verzeichnis nachzuweisen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Fördervereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. dem zweiten Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. dem Beisitzer
    Der Verein wird im Sinne von §26 Abs. 2 BGB von dem 1. Vorsitzendem und dem 2. Vorsitzendem vertreten. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  2. Im Innenverhältnis gilt, dass Schatzmeister oder Schriftführer nur im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters für den Verein auftreten. Hierzu bedarf es der schriftlichen Genehmigung durch den ersten Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem ersten Vorsitzenden zwei weitere Vorstandsmitglieder (vertretungsberechtigt oder nicht vertretungsberechtigt) anwesend sind. Der erste Vorsitzende kann diese Funktion an den zweiten Vorsitzenden delegieren. Über diesen Vorgang muss eine Aktennotiz mit Unterschrift des ersten Vorsitzenden erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  5. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.
  6. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur nächsten satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  7. Die Funktion des Beisitzers wird durch ein gewähltes Mitglied des Vereins ausgeübt und kann bei Abwesenheit delegiert werden.
  8. Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
  10. Zur Quittierung von Mitgliedsbeiträgen genügt die Unterschrift des Kassierers. Auszahlungen werden durch ein weiteres Vorstandsmitglied bestätigt.
  11. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied setzt der Vorstand sofort ein Mitglied des Vereins kommissarisch ein. In der darauf folgenden Mitgliederversammlung erfolgt die ordentliche Ergänzungswahl.
  12. Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmt Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe des Termins, des Versammlungsortes und der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Anträge zu Änderungen der Tagesordnung sind bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins einzureichen.
  4. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
    2. Kassen- und Prüfungsbericht
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. anstehende Wahlen (soweit erforderlich)
    5. Verschiedenes
  5. Von jeder ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
  6. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist und mindestens fünf ordentliche Mitglieder anwesend sind.

§ 9 Auflösung

Änderungen der Satzung und Beschlüsse über die Auflösung des Fördervereins können nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

Bei der Auflösung des Fördervereins oder Wegfall des steuerbegünstigenden Zweckes fällt das Vermögen des Fördervereins an die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Senkenberganlage 31, 60325 Frankfurt am Main, mit der Auflage, dass diese es unmittelbar und ausschließlich für die von dem Lehrprojekt des Querschnittsbereiches Notfallmedizin des Fachbereiches 16 — Medizin — verfolgten gemeinnützigen Zwecke verwendet.

Frankfurt am Main, den 22.1.2007

Felix Walcher
Erster Vorsitzender

Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 23. Mai 2007 )